Zwangsvollstreckung

ZwangsvollstreckungDer beste Vollstreckungstitel (Urteil, gerichtlicher Beschluss etc.) ist nichts wert, wenn die titulierten Ansprüche nicht durchgesetzt werden können. Aus diesem Grund lege ich viel Wert auf eine effektive Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen. Dabei bediene ich mich fachkundiger Mitarbeiter/-innen. Getreu dem Leitspruch "gut beraten, erfolgreich streiten und effektiv vollstrecken", setzt sich die Kanzlei als Team dafür ein, dass die Ansprüche der Mandanten nicht geschriebene Worte auf einem Stück Papier bleiben. Nur die zügige Vollstreckung ermöglicht eine bestmögliche Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Eine Verzögerung oder die Wahl einer falschen Vollstreckungsmaßnahme kann wertvolle Zeit kosten, die Sie bei einem Schuldner in der Krise womöglich nicht haben. Ganz besonders im Bereich der Zwangsollstreckung gilt das alte Sprichtwort "Das Recht ist mit den Schnellen". Eine ganz andere Problematik stellt sich aus Vermietersicht im Rahmen der Räumungsvollstreckung. Hier spielen die Kosten eine entscheidende Rolle: Bevor der Gerichtsvollzieher den Räumungstermin festsetzt, verlangt er vom Vermieter als Kostenschuldner grundsätzlich einen Vorschuss in Höhe der gewöhnlichen Transportkosten einschließlich der Kosten der notwendigen Verpackung der Sachen und der Kosten der Möbelpacker sowie der Kosten für die Einlagerung des Räumungsguts. Je nach Größe des Mietobjekts ist dies ein vier- bis fünfstelliger Betrag, den manche Vermieter nicht ohne weiteres aufbringen können. Hier bietet unter Umständen eine Räumung nach dem "Berliner Modell" Abhilfe. Diese Variante der Räumungsvollstreckung hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Jahre 2005 gebilligt. Vermieter haben nunmehr die Möglichkeit, sich auf das Vermieterpfandrecht an den vom Mieter eingebrachten Sachen zu berufen und den Gerichtsvollzieher anzuweisen, lediglich die Wohnung zu öffnen, d.h. mittels staatlicher Gewalt nur einen Besitzwechsel - ohne Räumung - herbeizuführen. Die vom Vermieter vorzustreckenden Kosten werden auf diese Weise drastisch reduziert. Allerdings gibt das Vermieterpfandrecht dem Gläubiger nur ein Sicherungs- und kein Entsorgungsrecht, d.h. die Einrichtungsgegenstände des Mieters dürfen anschließend nicht auf den Müll geschmissen werden. Im Rahmen eines persönlichen Beratungsgespräches erläutere ich Ihnen gerne, wie Sie als Vermieter Ihren Räumungsanspruch so schnell und so kostengünstig wie eben möglich realisieren. Desweiteren biete ich Ihnen meine Hilfe bei folgenden Vollstreckungsmaßnahmen an:

Vollstreckungsauftrag kombiniert mit Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung,
Pfändungs- und Überweisungsauftrag (§§ 831, 835 ZPO),
Pfändung von Arbeitseinkommen (§§ 850 ff. ZPO),
Pfändung von Steuererstattungsansprüchen (§ 46 AO),
Pfändung von Kontoguthaben und sonstigen Ansprüchen gegenüber Banken,
Immobiliarzwangsvollstreckung in Grundstücke, Erbraurecht und Wohnungseigentum.

Selbstverständlich helfe ich auch Schuldnern, drohende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen abzuwenden oder Vollstreckungsvereinbarungen mit dem Gläubiger abzuschließen, die es zum Beispiel ermöglichen, die Schuld im Wege einer Ratenzahlung zu tilgen. Die Kostenfrage beantworte ich Ihnen gerne auf Anfrage.